AGB Hotel

1. Anwendungs- und Geltungsbereich dieser AGB

(1)  Diese AGB gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern der Landhaus Himmelpfort OHG (im Folgenden: das Landhaus Himmelpfort) sowie den damit in Verbindung stehenden weiteren Leistungen des Landhaus Himmelpfort.

(2)  Die Ziffern 1 bis 8 dieser AGB gelten für Verbraucher wie Unternehmer gleichermaßen. Für Unternehmer gilt zusätzlich Ziffer 9 dieser AGB.

2. Vertragsschluss und Vertragspartner

(1)  Der Hotelaufnahmevertrag kommt durch Annahme des vom Kunden gegenüber dem Landhaus Himmelpfort abgegebenen Angebots zustande. Handelt der Kunde offenkundig im Namen eines Dritten, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner des Landhaus Himmelpfort, sofern dieser den Vertrag bestätigt. Anderenfalls gilt dem Landhaus Himmelpfort gegenüber der Kunde als Vertragspartner, der auch für etwaige Ansprüche des Landhaus Himmelpfort aus dem Vertrag haftet.

(2)  Ein Wechsel der Vertragsparteien nach Vertragsschluss ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Landhaus Himmelpfort zulässig. Eine Unter- oder Weitervermietung der vom Landhaus Himmelpfort zur Verfügung gestellten Zimmer ist ebenfalls nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Landhaus Himmelpfort erlaubt. Ziffer 8 Abs. 2 dieser AGB gilt ergänzend für Kunden, die Unternehmer sind.

3. Leistungen, Preise, Zahlung und Fälligkeit

(1)  Das Landhaus Himmelpfort hat die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Nebenabreden, Kürzungen, Ergänzungen oder sonstige Änderungen des im Hotelaufnahmevertrag festgelegten Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und müssen vom jeweils anderen Vertragspartner ausdrücklich angenommen werden. Sind einzelne Hotelleistungen nur der Gattung nach bezeichnet, so sind diese vom Landhaus Himmelpfort im Zweifel in mittlerer Art und Güte geschuldet.

(2)  Der Kunde schuldet das im Hotelaufnahmevertrag bezeichnete bzw. geltende Entgelt für die Überlassung des gebuchten Zimmers und für etwaige in Anspruch genommene Sonderleistungen des Landhaus Himmelpfort. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige Mehrwertsteuer, nicht jedoch etwaige lokale Abgaben, die nach dem Kommunalrecht vom Kunden selbst geschuldet sind, ein.

(3)  Hat der Kunde mehrere Zimmer gebucht, so haftet er im Zweifel für die Bezahlung sämtlicher Waren und Dienstleistungen, die von den anderen Kunden im Rahmen des Hotelaufnahmevertrags in Anspruch genommenen wurden. Wünscht der Kunde nach Buchung mehrerer Zimmer eine Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer oder Leistungen oder wünscht der Kunde nach Buchung eine Verringerung der Aufenthaltsdauer, kann das Landhaus Himmelpfort seine Zustimmung davon abhängig machen, dass sich das zu entrichtende Entgelt für die verbleibenden Leistungen erhöht; dies gilt insbesondere, wenn dem Kunden zuvor aufgrund des Buchungsumfangs ein Rabatt vom Landhaus Himmelpfort gewährt wurde.

(4)  Das Landhaus Himmelpfort ist berechtigt, vom Kunden bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung auf die gebuchten Zimmer und/oder Leistungen zu verlangen. Erweitert sich der Vertragsumfang nach Buchung durch den Kunden, ist das Landhaus Himmelpfort berechtigt, die vom Kunden zu entrichtende Vorauszahlung entsprechend angemessen zu erhöhen.

(5)  Wird der Hotelaufnahmevertrag über sechs Monate vor der geschuldeten Veranstaltung geschlossen und erhöht sich in diesem Zeitraum das vom Landhaus Himmelpfort für derartige Leistungen veranschlagte Entgelt allgemein, so ist das Landhaus Himmelpfort berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt angemessen, höchstens jedoch um 10 %, zu erhöhen. Ändern sich nach Buchung durch den Kunden der Mehrwertsteuersatz oder etwaige zu entrichtende lokale Abgaben, kann das Landhaus Himmelpfort das vereinbarte Entgelt den neuen Bedingungen entsprechend anpassen.

(6)  Soweit im Hotelaufnahmevertrag nichts anderes geregelt ist, ist das vom Kunden geschuldete Entgelt sofort und in voller Höhe fällig. Für den Verzug gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Landhaus Himmelpfort behält sich vor, für jedes Mahnschreiben einen Betrag von 4,50 € in Rechnung zu stellen.

4. Bereitstellung der Zimmer

(1)  Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 16:00 Uhr des Anreisetags zur Verfügung. Eine frühere Anreise kann vereinbart werden; das Landhaus Himmelpfort ist in diesem Fall berechtigt, einen einmaligen Aufpreis in Höhe von 20 % der Tages-Zimmermiete zu verlangen.

(2)  Der Kunde hat die gebuchten Zimmer am Abreisetag bis 10:30 Uhr zu räumen. Eine spätere Abreise kann vereinbart werden; das Landhaus Himmelpfort ist in diesem Fall berechtigt, bei einer Abreise bis 18:00 Uhr einen Aufpreis in Höhe von 80 % der Tages-Zimmermiete zu verlangen.

5. Schadensersatz und Pfand

(1)  Der Kunde haftet für Beschädigungen an Räumlichkeiten und Gegenständen des Landhaus Himmelpfort, die er oder ein in seinem Lager stehender Mitreisender verursacht hat.

(2)  Das Landhaus Himmelpfort ist berechtigt, ein angemessenes Pfandgeld zu erheben, wenn der Kunde Freizeitequipment (z.B. Fahrräder, Boote) des Landhaus Himmelpfort benutzen möchte. Das Pfandgeld wird dem Kunden zurückerstattet, sobald er die zur Verfügung gestellten Sachen in dem Zustand zurückgegeben hat, in dem er sie vom Landhaus Himmelpfort erhalten hat. Das Landhaus Himmelpfort behält sich vor, auch nach Rückerstattung des Pfandgelds Schadensersatzansprüche gegen den Kunden geltend zu machen, wenn sich ein Schaden erst später zeigt und dieser eindeutig auf den Kunden oder auf eine in seinem Lager stehende Person zurückzuführen ist.

6. Rücktritt des Auftraggebers

(1)  Der Kunde kann vor dem Hotelaufnahmevertrag jederzeit zurücktreten. Der Kunde hat dem Landhaus Himmelpfort in diesem Fall diejenigen Kosten zu ersetzen, die dem Landhaus Himmelpfort in Vorbereitung der Anreise des Kunden tatsächlich entstanden sind; insbesondere bereits entstandene Lohn- und Arbeitskosten, Wareneinkaufskosten und Kosten für die Buchung von Waren oder Dienstleistungen Dritter. Das Landhaus Himmelpfort kann vom Kunden auch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangen, wenn es nachweisen kann, dass das oder die Zimmer des Landhaus Himmelpfort nicht anderweitig vermietet werden konnten, weil sie für den Kunden freigehalten wurden. Das Landhaus Himmelpfort hat sich in diesem Fall dasjenige anrechnen zu lassen, was infolge der Nichtauslastung des Betriebs durch andere Gäste erspart geblieben ist.

(2)  Anstatt den konkret entstandenen Schaden zu beziffern ist das Landhaus Himmelpfort berechtigt, vom Kunden pauschale Stornierungsgebühren wie folgt zu verlangen:

a. Bei einem Rücktritt vom Vertrag bis 7 Tage vor Anreise entstehen keine Kosten, es sei denn, sie werden nach Maßgabe von Ziffer 6 (1) dieser AGB konkret berechnet und veranschlagt.

b. Bei einem Rücktritt vom Vertrag in den 7 Tagen vor Anreise beträgt die Stornierungspauschale 80 % der vertraglich vereinbarten Vergütung.

c. Bei Nichtanreise beträgt die Stornierungspauschale 80 % der vertraglich vereinbarten Vergütung.

(3) Nimmt der Kunde das vom Landhaus Himmelpfort bereitgestellte Zimmer nicht in Anspruch, so gelten Ziffer 6 (1) und (2) Buchstabe c dieser AGB entsprechend.

7. Rücktritt des Landhaus Himmelpfort

(1)  Das Landhaus Himmelpfort ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn mit dem Kunden eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung vereinbart und diese nicht innerhalb der vertraglich bestimmten Frist entrichtet worden ist.

(2)  Das Landhaus Himmelpfort ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a. der Kunde im Hotelaufnahmevertrag falsche oder verschleiernde Angaben zu vertragswesentlichen Bestandteilen wie etwa seiner Person gemacht hat;

b. der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthalts des Kunden gesetzwidrig ist;

c. das Landhaus Himmelpfort begründeten Anlass zu der Annahme erhält, dass die Vermietung des Zimmers an den Kunden den reibungslosen Geschäftsbetrieb des Landhaus Himmelpfort erheblich behindert oder die Sicherheit oder das Ansehen des Landhaus Himmelpfort oder seiner Gäste gefährdet, ohne dass dies dem Landhaus Himmelpfort zuzurechnen wäre;

d. das Landhaus Himmelpfort nach Vertragsschluss davon Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden erheblich verschlechtert haben und die Zahlung der dadurch ernsthaft gefährdet erscheint. Gleiches gilt, wenn ein solcher Umstand schon bei Vertragsschluss vorgelegen hat und das Landhaus Himmelpfort hiervon keine Kenntnis hatte;

e. der Auftraggeber gegen Ziffer 2 (2) Satz 2 dieser AGB verstößt;

f. die Vermietung des Zimmers aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht vom Landhaus Himmelpfort zu vertretener Umstände unmöglich geworden ist oder die Leistung durch das Landhaus Himmelpfort einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Vertragsinhalts und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Kunden steht.

(3) Das Landhaus Himmelpfort muss den Rücktritt gegenüber dem Kunden schriftlich erklären und etwaige bereits geleistete Vorauszahlungen und Pfandgelder des Kunden erstatten. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Kunden auf Schadensersatz besteht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nach Ziffer 7 dieser AGB nicht.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen AGB-Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren AGB-Klausel soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

9. Besondere Bestimmungen für Unternehmer

(1)  Auch im Falle entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landhaus Himmelpfort. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde seine eigenen AGB bei Vertragsschluss vorlegt und die Parteien die Einbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich im Hotelaufnahmevertrag festlegen.

(2)  Für den Fall der Unter- oder Weitervermietung eines Hotelzimmers durch den Kunden wird ergänzend zu Ziffer 2 Abs. 2 vereinbart, dass § 540 Abs. 1 S. 2 BGB abbedungen wird.

(3)  Auch im Verhältnis zu einem unternehmerisch tätigen Kunden gilt, dass sämtliche Haupt- und Nebenabreden der Schriftform bedürfen und ausschließlich durch Angebot und Annahme zustande kommen. Das Schweigen auf eine Willenserklärung begründet keine rechtliche Wirkung.

(4)  Das Landhaus Himmelpfort behält sich vor, in den Fällen der Ziffer 7 Abs. 2 dieser AGB eine angemessene Vertragsstrafe zu verhängen. Die Höhe der Vertragsstrafe steht im billigen Ermessen des Landhaus Himmelpfort, darf die vereinbarte Vergütung für die gebuchten Leistungen des Landhaus Himmelpfort jedoch nicht übersteigen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist hiervon unberührt.

(5)  Sollten einzelne Bestimmungen auch dieser AGB-Klausel unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen AGB-Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren AGB-Klausel soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 17.07.2022