AGB Veranstaltungen

1. Anwendungs- und Geltungsbereich dieser AGB

(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen, zu deren Planung und Umsetzung der Auftraggeber die Landhaus Himmelpfort OHG (im Folgenden: Landhaus Himmelpfort) beauftragt hat. Veranstaltungen im Sinne dieser AGB sind alle durch Abschluss eines Veranstaltungsvertrags vereinbarten Leistungen des Landhaus Himmelpfort, die über den gewöhnlichen Hotel- und Gastronomiebetrieb hinausgehen, beispielsweise die Ausrichtung von Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Konferenzen, Seminaren, Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen, die das Landhaus Himmelpfort selbst erbringen soll oder bei Dritten in Auftrag gibt.

(2) Die Ziffern 1 bis 7 dieser AGB gelten für Verbraucher wie Unternehmer gleichermaßen. Für Unternehmer gilt zusätzlich Ziffer 8 dieser AGB.

2. Vertragsschluss und Vertragspartner

(1) Der Veranstaltungsvertrag kommt durch Abschluss eines Veranstaltungsvertrages zustande.

(2) Ein Wechsel der Vertragsparteien nach Vertragsschluss ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Landhaus Himmelpfort zulässig. Eine Unter- oder Weitervermietung der vom Landhaus Himmelpfort zur Verfügung gestellten Zimmer, Flächen, Gerätschaften und Materialien ist ebenfalls nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Landhaus Himmelpfort erlaubt.

3. Leistungen, Preise, Zahlung und Fälligkeit

(1) Das Landhaus Himmelpfort hat die Veranstaltungsleistungen so zu erbringen, wie sie im Veranstaltungsvertrag und seinen Anlagen beschrieben sind. Nebenabreden, Kürzungen, Ergänzungen oder sonstige Änderungen des im Veranstaltungs- vertrag festgelegten Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform und müssen vom jeweils anderen Vertragspartner ausdrücklich angenommen werden; hiervon un- berührt bleibt die Berechtigung des Landhaus Himmelpfort, in einem angemessenen Rahmen einseitig von dem vereinbarten Speise- und Getränkeangebot abzuweichen, wenn einzelne Waren oder Produkte saisonbedingt oder aus einem an- deren Grund nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu beschaffen sind. Sind einzelne Veranstaltungsleistungen, insbesondere Waren, im Veranstaltungsvertrag nur der Gattung nach bezeichnet, so sind diese vom Landhaus Himmelpfort im Zweifel in mittlerer Art und Güte geschuldet.

(2) Der Auftraggeber schuldet das im Veranstaltungsvertrag bezeichnete Entgelt. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige Mehrwertsteuer ein. Der Auftraggeber haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen.

(3) Wird der Veranstaltungsvertrag über sechs Monate vor der geschuldeten Veranstaltung geschlossen und erhöht sich in diesem Zeitraum das vom Landhaus Himmelpfort für derartige Leistungen veranschlagte Entgelt allgemein oder erhöhen sich in diesem Zeitraum die Entgelte für Waren und Dienstleistungen von in die geschuldete Veranstaltung eingebundenen Dritten, so ist das Landhaus Himmelpfort berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt angemessen, höchstens jedoch um 10 %, zu erhöhen.

(4) Soweit im Veranstaltungsvertrag nichts anderes geregelt ist, ist das vom Auftraggeber geschuldete Entgelt für die Veranstaltung sofort und in voller Höhe zu ent- richten. Für den Verzug gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Landhaus Himmelpfort behält sich vor, für jedes Mahnschreiben einen Betrag von 4,50 € in Rechnung zu stellen.

4. Schadensersatz und Pfand

(1) Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen an Räumlichkeiten und Gegenständen des Landhaus Himmelpfort auch dann, wenn diese Schäden durch einen an- deren Veranstaltungsteilnehmer als ihn verursacht worden sind.

(2) Das Landhaus Himmelpfort ist berechtigt, ein angemessenes Pfandgeld zu erheben, wenn dem Auftraggeber im Zuge der Veranstaltung Geräte oder sonstige Sachen zur Verfügung gestellt werden. Das Pfandgeld wird dem Auftraggeber zurückerstattet, sobald er die zur Verfügung gestellten Sachen in dem Zustand zu- rückgegeben hat, in dem er sie vom Landhaus Himmelpfort erhalten hat. Das Landhaus Himmelpfort behält sich vor, auch nach Rückerstattung des Pfandgelds Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber geltend zu machen, wenn sich ein Schaden erst später zeigt und dieser eindeutig auf den Auftraggeber oder auf eine in seinem Lager stehende Person zurückzuführen ist.

5. Rücktritt des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber kann vor der Veranstaltung jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat dem Landhaus Himmelpfort in diesem Fall diejenigen Kos- ten zu ersetzen, die dem Landhaus Himmelpfort im Rahmen der Veranstaltungsvorbereitung und –planung tatsächlich entstanden sind; insbesondere bereits entstandene Lohn- und Arbeitskosten, Wareneinkaufskosten und Kosten für die Buchung von Waren oder Dienstleistungen Dritter. Das Landhaus Himmelpfort kann vom Auftraggeber auch Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns verlangen, wenn nachweisbar ist, dass für den Zeitraum, in dem die Veranstaltung stattfinden sollte, ein anderes Veranstaltungsangebot abgelehnt werden musste oder Zimmer, die für die Veranstaltungsteilnehmer freigehalten worden sind, nicht anderweitig vermietet werden konnten. Das Landhaus Himmelpfort hat sich in diesem Fall dasjenige anrechnen zu lassen, was infolge der Nichtauslastung des Betriebs durch andere Gäste erspart geblieben ist.

(2) Anstatt den konkret entstandenen Schaden zu beziffern ist das Landhaus Himmelpfort berechtigt, vom Auftraggeber pauschale Stornierungsgebühren wie folgt zu verlangen:

a. bei einem Rücktritt vom Vertrag bis 180 Tage vor Veranstaltungsbeginn 15 % der vertraglich vereinbarten Vergütung.

b. bei einem Rücktritt vom Vertrag von 179-90 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornierungspauschale 75 % der vertraglich vereinbarten Vergütung.

c. bei einem Rücktritt vom Vertrag von 89-30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornierungspauschale 90 % der vertraglich vereinbarten Vergütung.

d. bei einem Rücktritt vom Vertrag ab dem 29. Tag vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornierungspauschale 100 % der vertraglich vereinbarten Vergütung.

(3) Nimmt der Auftraggeber die mit dem Landhaus Himmelpfort vereinbarten Veranstaltungsleistungen am Veranstaltungstag nicht in Anspruch, so gelten Ziffer 5 (1) und (2) lit. d. dieser AGB entsprechend.

6. Rücktritt des Landhaus Himmelpfort

(1) Das Landhaus Himmelpfort ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn mit dem Auftraggeber eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung vereinbart und diese nicht innerhalb der vertraglich bestimmten Frist entrichtet worden ist.

(2) Das Landhaus Himmelpfort ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

a. der Auftraggeber im Veranstaltungsvertrag falsche oder verschleiernde Angaben zu vertragswesentlichen Bestandteilen wie etwa seiner Person oder zum Zweck und Inhalt der Veranstaltung gemacht hat;

b. das Landhaus Himmelpfort begründeten Anlass zu der Annahme erhält, dass die Durchführung der Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb des Landhaus Himmelpfort erheblich behindert oder die Sicherheit oder das Ansehen des Landhaus Himmelpfort oder seiner Gäste gefährdet, ohne das dies dem Landhaus Himmelpfort zuzurechnen wäre.

c. das Landhaus Himmelpfort nach Vertragsschluss davon Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erheblich verschlechtert haben und die Zahlung der Vergütung für die Veranstaltung dadurch ernsthaft gefährdet erscheint. Gleiches gilt, wenn ein solcher Um- stand schon bei Vertragsschluss vorgelegen hat und das Landhaus Himmelpfort hiervon keine Kenntnis hatte.

d. der Auftraggeber gegen Ziffer 2 (2) Satz 2 dieser AGB verstößt.

e. die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht vom Landhaus Himmelpfort zu vertretener Umstände unmöglich geworden ist oder die Leistung durch das Landhaus Himmelpfort einen Auf- wand erfordert, der unter Beachtung des Vertragsinhalts und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers steht.

(3) Das Landhaus Himmelpfort muss den Rücktritt gegenüber dem Auftraggeber schriftlich geltend machen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Landhaus Himmelpfort aus einem wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.

7. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen AGB-Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren AGB-Klausel soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung ver- folgt haben.

8. Besondere Bestimmungen für Unternehmer

(1) Auch im Falle entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Landhaus Himmelpfort. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber seine eigenen AGB bei Vertragsschluss vorlegt und die Parteien die Einbindung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich im Veranstaltungsvertrag festlegen.

(2) Auch im Verhältnis zu einem unternehmerisch tätigen Auftraggeber gilt, dass sämtliche Haupt- und Nebenabreden der Schriftform bedürfen und ausschließlich durch Angebot und Annahme zustande kommen. Das Schweigen auf eine Willenserklärung begründet keine rechtliche Wirkung.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen auch dieser AGB-Klausel unwirksam oder un- durchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen AGB-Klauseln davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren AGB-Klausel soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 03.02.2020